Eine möglicherweise falsche Rechtsanwendung im erwähnten früheren Fall würde den Beschwerdeführenden nun kein Recht vermitteln, im vorliegenden Fall besser gestellt zu werden bzw. würde dies nicht dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls gesetzwidrig benachteiligt werden müsste. Ausserdem bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrem damaligen Bauprojekt im Ergebnis gar nicht schlechter gestellt waren, zumal ihnen die Gemeinde Steffisburg die betreffende Ausnahmebewilligung erteilt hat und sie die geplante Baute daraufhin wie gewünscht errichten durften.