Ob die damalige Beurteilung des massgeblichen Strassenabstands – auch vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt auf dem fraglichen Wegabschnitt noch ein anderes Verkehrsregime galt – richtig oder falsch war, kann jedoch bei der Prüfung der gerügten Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots offenbleiben: Eine möglicherweise falsche Rechtsanwendung im erwähnten früheren Fall würde den Beschwerdeführenden nun kein Recht vermitteln, im vorliegenden Fall besser gestellt zu werden bzw. würde dies nicht dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls gesetzwidrig benachteiligt werden müsste.