Wieso sie damals offenbar von einem massgeblichen Strassenabstand von 3.6 m ausging, lässt sich aus den Vorakten und gemäss den eingegangenen Stellungnahmen nicht nachvollziehen. Ob die damalige Beurteilung des massgeblichen Strassenabstands – auch vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt auf dem fraglichen Wegabschnitt noch ein anderes Verkehrsregime galt – richtig oder falsch war, kann jedoch bei der Prüfung der gerügten Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots offenbleiben: