Die Gemeinde Steffisburg hat den Beschwerdeführenden im Jahr 2014 bei der Errichtung einer Baute auf ihrem Grundstück eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands zum fraglichen Wegabschnitt erteilt. Wieso sie damals offenbar von einem massgeblichen Strassenabstand von 3.6 m ausging, lässt sich aus den Vorakten und gemäss den eingegangenen Stellungnahmen nicht nachvollziehen.