Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass an der vorinstanzlichen Qualifikation des Verbindungswegs zwischen der N.________strasse und dem O.________weg/P.________weg gemäss Art. 2 Abs. 2 GBR mit Blick auf den massgeblichen Strassenabstand nichts auszusetzen ist. Es handelt sich dabei um einen Fuss-/Geh- und Radweg, zu welchem gemäss Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1, A14.10, Abs. 3 GBR ein Bauabstand von 2 m einzuhalten ist. Dieser Bauabstand wird vom geplanten Bauprojekt unbestritten überall eingehalten und es bedarf somit im vorliegenden Fall keiner Ausnahmebewilligung. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet.