Weiter ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach vorliegend für die Geltung eines Fuss- und Radwegs eine andere Signalisation (beispielsweise mit dem blau-weissen Signal «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» Nr. 2.63.1 gemäss Art. 33 SSV) hätte angebracht werden müssen, ebenfalls nicht zu hören: Es handelt sich dabei um eine reine strassenverkehrs- bzw. signalisationsrechtliche Angelegenheit und ausserdem würde die erwähnte andere Signalisation nichts am aktuell geltenden und hier massgeblichen Verkehrsregime und somit an der Qualifikation des betreffenden Wegabschnitts ändern.