Davon können die Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die erwähnte Verkehrsmassnahme hatte hinsichtlich des hier massgeblichen Verkehrsregimes einzig zur Folge, dass die zuvor untersagte Durchfahrt für Fahrräder auf dem strittigen Wegabschnitt seit 2021 zulässig ist. Die Durchfahrt für Motorfahrzeuge war auch schon zuvor verboten. Weiter ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach vorliegend für die Geltung eines Fuss- und Radwegs eine andere Signalisation (beispielsweise mit dem blau-weissen Signal «Gemeinsamer Rad- und Fussweg» Nr. 2.63.1 gemäss Art.