2021 wurde auf dem strittigen Wegabschnitt das bis dahin bestehende allgemeine Fahrverbot aufgehoben und mit dem erwähnten und nun geltenden dreiteiligen Fahrverbot für Motorfahrzeuge ersetzt. Diese Verkehrsmassnahme bedurfte aufgrund von Art. 44 Abs. 2 SV der Zustimmung des Tiefbauamts, welche mit Verfügung vom 25. Januar 2021 erteilt wurde. Davon können die Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die erwähnte Verkehrsmassnahme hatte hinsichtlich des hier massgeblichen Verkehrsregimes einzig zur Folge, dass die zuvor untersagte Durchfahrt für Fahrräder auf dem strittigen Wegabschnitt seit 2021 zulässig ist.