Eine entsprechende Beschilderung mit dem gelben Wegweiser findet sich beispielsweise bei der Einfahrt von der N.________strasse südlich des Grundstücks der Beschwerdeführenden. Nach all dem wird deutlich, dass das geltende Verkehrsregime auf dem Verbindungstück zwischen der N.________strasse und dem O.________weg/P.________weg nur Langsamverkehr zulässt, womit es sich dabei mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GBR nicht um eine Strasse, sondern um einen Fuss-/Geh- und Radweg handelt.