Die Verfahrensbeteiligten sind sich zu Recht darüber einig, dass zur Qualifikation eines Grundstücks – oder eines Teils davon – als Strasse, als Fuss- oder als Radweg nicht die Eigentümerschaft oder die Parzellenbezeichnung an sich, sondern einzig das darauf geltende Verkehrsregime massgebend ist. Die betreffende Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. L.________ befindet sich im Eigentum der Einwohnergemeinde Steffisburg. Das vorliegend umstrittene Verbindungstück zwischen der N.________strasse und dem O.________weg/P.________weg weist eine Breite von nur ca. 3 m auf. Es ist mit einem dreiteiligen Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegt.