Es gelte demnach der privilegierte Strassenabstand von 2 m, der mit ihrem Bauvorhaben eingehalte werde. Weder aufgrund der ihrer Meinung nach unverbindlichen E-Mail-Auskunft der Gemeinde Steffisburg vom April 2023 noch aufgrund der im Jahr 2014 gegenteiligen Beurteilung des einzuhaltenden Strassenabstands könne vorliegend etwas anderes abgeleitet werden. b) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten, der als Bauverbotsstreifen gilt (Art. 80 Abs. 1 SG5). Dieser Strassenabstand beträgt gegenüber Gemeindestrassen 3.6 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt (Art. 80 5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11).