Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, dass vorliegend für die Qualifikation des fraglichen Teilabschnitts einzig das dort geltende Verkehrsregime und nicht die Parzellenbezeichnung massgeblich sei. Es seien auf diesem Verbindungsweg einzig Fussgänger und Velos zugelassen, weswegen es sich dabei um einen selbständigen Geh- und Radweg handeln würde. Es gelte demnach der privilegierte Strassenabstand von 2 m, der mit ihrem Bauvorhaben eingehalte werde.