Weiter hätten sie bei der Errichtung einer Baute auf ihrem Grundstück im Jahr 2014 eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands von 3.6 m zum fraglichen Teilabschnitt der Gemeindestrasse benötigt und diese von der Baubewilligungsbehörde auch erhalten. Vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots habe nun beim Bauprojekt der Beschwerdegegnerin Gleiches zu gelten und die Bauherrschaft hätte für die vorliegende Unterschreitung des Strassenabstands durch ihr Bauprojekt auch ein Ausnahmegesuch einreichen müssen, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei.