Die Vorinstanz geht im angefochtenen Gesamtentscheid davon aus, dass es sich bei der genannten Verbindung um einen Geh- und Radweg handelt. Die Beschwerdeführenden bringen hingegen vor, dass es sich entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung beim Teilbereich der fraglichen Parzelle um eine Gemeindestrasse handeln würde, zu der ein Strassenabstand von 3.6 m einzuhalten wäre. Diese Qualifikation ergebe sich einerseits aufgrund einer Verfügung des TBA OIK I aus dem Jahr 2021, womit das dort bisher bestehende allgemeine Fahrverbot aufgehoben und durch ein Verbot für Motorräder und Motorfahrräder ersetzt worden sei.