a) Im vorliegenden Fall ist in erster Linie der vom Bauprojekt einzuhaltende Strassenabstand strittig. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich beim Teilbereich der Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. L.________, der zwischen der Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. M.________ der Beschwerdeführenden sowie dem Baugrundstück der Beschwerdegegnerin liegt und die Verbindung zwischen der N.________strasse und dem O.________weg/P.________weg bildet, um einen Geh- und Radweg handelt, gegenüber dem von einem privilegierten Strassenabstand profitiert werden kann.