3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 21. August 2024 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 17. Juli 2024 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bestreiten sie insbesondere die Einhaltung des Strassenabstands und bemängeln des Weiteren die Zufahrt und Erschliessung sowie die Gestaltung des geplanten Wohnhauses.