Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/114 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 28. Februar 2025 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ und G.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Steffisburg, Bauinspektorat, Höchhusweg 5, Postfach 168, 3612 Steffisburg betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Steffisburg vom 17. Juli 2024 (eBau-Nr. A.________; Mehrfamilienhaus) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. Januar 2024 bei der Gemeinde Steffisburg ein Bau- gesuch für den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. K.________ ein. Dem Vorhaben auf dem erwähnten Grundstück ging bereits ein Baubewilligungsverfahren voraus, wobei der damalige Gesamtent- scheid der Gemeinde Steffisburg mit Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. Dezember 2023 aufgehoben wurde.1 Gegen das neue und angepasste Bauvorha- ben erhoben wiederum die Beschwerdeführenden Einsprache. 1 Siehe hierzu BVD 110/2023/112. 1/16 BVD 110/2024/114 2. Mit Gesamtentscheid vom 17. Juli 2024 erteilte die Gemeinde Steffisburg der Beschwerde- gegnerin die Baubewilligung und wies die Einsprache der Beschwerdeführenden als öffentlich- rechtlich unbegründet ab. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 21. August 2024 Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 17. Juli 2024 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Dabei bestreiten sie insbesondere die Einhaltung des Strassenabstands und bemängeln des Weiteren die Zufahrt und Erschliessung sowie die Gestaltung des geplanten Wohnhauses. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Steffisburg beantragt mit ihrer Stellung- nahme vom 17. September 2024, dass die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen und der Ge- samtentscheid bestätigt wird. Auch die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeant- wort vom 24. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Gesamt- entscheids vom 17. Juli 2024. 5. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 holte das Rechtsamt bei der Gemeinde Steffisburg mit Blick auf den strittigen Strassenabstand konkretisierende Unterlagen und Pläne ein und bat sie gleichzeitig, das Bauprojekt dem Fachausschuss vorzulegen und einen entsprechenden Bericht einzureichen. Weiter holte es beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurskreis I (TBA OIK I) eine Stellungnahme betreffend die Erschliessung und die Verkehrssicherheit auf dem er- wähnten Grundstück ein. Mit Stellungnahme vom 19. November 2024 reichte die Gemeinde Stef- fisburg dem Rechtsamt unter anderem einen Amtsbericht zur Strassenklassifizierung der Abtei- lung Tiefbau/Umwelt vom 18. November 2024 sowie die Stellungnahme zur gestalterischen Beur- teilung der Abteilung Hochbau/Planung vom 18. November 2024 ein. Das TBA OIK I reichte dem Rechtsamt am 25. November 2024 eine Stellungnahme zur Erschliessung und Verkehrssicherheit ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten daraufhin Gelegenheit, zu sämtlichen Eingaben Stellung zu nehmen. 6. Gemäss ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2024 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Schlussbemerkungen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 nahmen die Beschwerdeführenden er- neut Stellung und halten darin an ihren Ausführungen in der Beschwerde vollumfänglich fest. 7. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirek- tion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/16 BVD 110/2024/114 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Strassenabstand a) Im vorliegenden Fall ist in erster Linie der vom Bauprojekt einzuhaltende Strassenabstand strittig. Dabei stellt sich die Frage, ob es sich beim Teilbereich der Parzelle Steffisburg Grund- buchblatt Nr. L.________, der zwischen der Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. M.________ der Beschwerdeführenden sowie dem Baugrundstück der Beschwerdegegnerin liegt und die Ver- bindung zwischen der N.________strasse und dem O.________weg/P.________weg bildet, um einen Geh- und Radweg handelt, gegenüber dem von einem privilegierten Strassenabstand pro- fitiert werden kann. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Gesamtentscheid davon aus, dass es sich bei der genann- ten Verbindung um einen Geh- und Radweg handelt. Die Beschwerdeführenden bringen hingegen vor, dass es sich entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung beim Teilbereich der fraglichen Par- zelle um eine Gemeindestrasse handeln würde, zu der ein Strassenabstand von 3.6 m einzuhalten wäre. Diese Qualifikation ergebe sich einerseits aufgrund einer Verfügung des TBA OIK I aus dem Jahr 2021, womit das dort bisher bestehende allgemeine Fahrverbot aufgehoben und durch ein Verbot für Motorräder und Motorfahrräder ersetzt worden sei. Andererseits hätten die Beschwer- deführenden im April 2023 von der Gemeinde Steffisburg die Auskunft erhalten, dass es sich beim fraglichen Teilabschnitt um eine Gemeindestrasse handeln würde. Weiter hätten sie bei der Er- richtung einer Baute auf ihrem Grundstück im Jahr 2014 eine Ausnahmebewilligung für die Unter- schreitung des Strassenabstands von 3.6 m zum fraglichen Teilabschnitt der Gemeindestrasse benötigt und diese von der Baubewilligungsbehörde auch erhalten. Vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots habe nun beim Bauprojekt der Beschwerdegegnerin Gleiches zu gelten und die Bauherrschaft hätte für die vorliegende Unterschreitung des Strassenabstands durch ihr Bauprojekt auch ein Ausnahmegesuch einreichen müssen, was vorliegend jedoch nicht gesche- hen sei. Die Beschwerdegegnerin hält entgegen, dass vorliegend für die Qualifikation des fraglichen Teil- abschnitts einzig das dort geltende Verkehrsregime und nicht die Parzellenbezeichnung massge- blich sei. Es seien auf diesem Verbindungsweg einzig Fussgänger und Velos zugelassen, wes- wegen es sich dabei um einen selbständigen Geh- und Radweg handeln würde. Es gelte demnach der privilegierte Strassenabstand von 2 m, der mit ihrem Bauvorhaben eingehalte werde. Weder aufgrund der ihrer Meinung nach unverbindlichen E-Mail-Auskunft der Gemeinde Steffisburg vom April 2023 noch aufgrund der im Jahr 2014 gegenteiligen Beurteilung des einzuhaltenden Stras- senabstands könne vorliegend etwas anderes abgeleitet werden. b) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten, der als Bauverbotsstreifen gilt (Art. 80 Abs. 1 SG5). Dieser Strassenabstand beträgt gegenüber Gemeindestrassen 3.6 m ab Fahrbahnrand, sofern die Gemeinde nichts anderes festlegt (Art. 80 5 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 3/16 BVD 110/2024/114 Abs. 1 Bst. b SG und Art. 59 SV6). Die Gemeinde Steffisburg hat in Art. 2 Abs. 2 GBR7 festgelegt, dass zu Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch ein Bauabstand von 3.6 m einzuhalten ist, wobei nach Anhang 1, A14.10, Abs. 2 des GBR zur Gehweg-Hinterkante und der Strassenparzelle in jedem Fall ein Bauabstand von 1.6 m vorbehalten bleibt. Zu Fusswegen sowie selbständigen Geh- und Radwegen ist gemäss Anhang 1, A14.10, Abs. 3 und Art. 2 Abs. 2 GBR ein Bauabstand von 2 m einzuhalten. Die Verfahrensbeteiligten sind sich zu Recht darüber einig, dass zur Qualifikation eines Grunds- tücks – oder eines Teils davon – als Strasse, als Fuss- oder als Radweg nicht die Eigentümer- schaft oder die Parzellenbezeichnung an sich, sondern einzig das darauf geltende Verkehrsre- gime massgebend ist. Die betreffende Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. L.________ befin- det sich im Eigentum der Einwohnergemeinde Steffisburg. Das vorliegend umstrittene Verbin- dungstück zwischen der N.________strasse und dem O.________weg/P.________weg weist eine Breite von nur ca. 3 m auf. Es ist mit einem dreiteiligen Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegt. Die entsprechende Signalisierung findet sich sowohl bei der Einfahrt von der N.________strasse (rechts beim Hydranten südlich des Grundstücks der Beschwerdeführenden) als auch bei der Ein- fahrt vom U.________weg (links an der Strassenlaterne südwestlich auf der Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. V.________). Es handelt sich dabei um das Signal Nr. 2.14 «Verbot für Mo- torwagen, Motorräder und Motorfahrräder» gemäss Art. 19 Abs. 2 SSV8. Weiter dient der mit dem dreiteiligen Fahrverbot belegte Bereich der Parzelle keiner Erschliessung eines angrenzenden Grundstücks. Auch mit Blick in den Verkehrsrichtplan der Gemeinde Steffisburg ist ersichtlich, dass dem umstrittenen Verbindungstück keinerlei Erschliessungsfunktion zukommt. Gemäss dem Amtsbericht der Abteilung Tiefbau/Umwelt vom 18. November 2024 bildet es zudem Teil des kan- tonalen Wanderwegnetzes. Eine entsprechende Beschilderung mit dem gelben Wegweiser findet sich beispielsweise bei der Einfahrt von der N.________strasse südlich des Grundstücks der Be- schwerdeführenden. Nach all dem wird deutlich, dass das geltende Verkehrsregime auf dem Ver- bindungstück zwischen der N.________strasse und dem O.________weg/P.________weg nur Langsamverkehr zulässt, womit es sich dabei mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GBR nicht um eine Strasse, sondern um einen Fuss-/Geh- und Radweg handelt. 2021 wurde auf dem strittigen Wegabschnitt das bis dahin bestehende allgemeine Fahrverbot aufgehoben und mit dem erwähnten und nun geltenden dreiteiligen Fahrverbot für Motorfahrzeuge ersetzt. Diese Verkehrsmassnahme bedurfte aufgrund von Art. 44 Abs. 2 SV der Zustimmung des Tiefbauamts, welche mit Verfügung vom 25. Januar 2021 erteilt wurde. Davon können die Be- schwerdeführenden für das vorliegende Verfahren allerdings nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die erwähnte Verkehrsmassnahme hatte hinsichtlich des hier massgeblichen Verkehrsregi- mes einzig zur Folge, dass die zuvor untersagte Durchfahrt für Fahrräder auf dem strittigen We- gabschnitt seit 2021 zulässig ist. Die Durchfahrt für Motorfahrzeuge war auch schon zuvor verbo- ten. Weiter ist das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach vorliegend für die Geltung eines Fuss- und Radwegs eine andere Signalisation (beispielsweise mit dem blau-weissen Signal «Ge- meinsamer Rad- und Fussweg» Nr. 2.63.1 gemäss Art. 33 SSV) hätte angebracht werden müs- sen, ebenfalls nicht zu hören: Es handelt sich dabei um eine reine strassenverkehrs- bzw. signa- lisationsrechtliche Angelegenheit und ausserdem würde die erwähnte andere Signalisation nichts am aktuell geltenden und hier massgeblichen Verkehrsregime und somit an der Qualifikation des betreffenden Wegabschnitts ändern. 6 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 7 Baureglement der Gemeinde Steffisburg vom 31. März 2022, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raum- ordnung des Kantons Bern am 20. April 2023. 8 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). 4/16 BVD 110/2024/114 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass an der vorinstanzlichen Qualifikation des Ver- bindungswegs zwischen der N.________strasse und dem O.________weg/P.________weg gemäss Art. 2 Abs. 2 GBR mit Blick auf den massgeblichen Strassenabstand nichts auszusetzen ist. Es handelt sich dabei um einen Fuss-/Geh- und Radweg, zu welchem gemäss Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Anhang 1, A14.10, Abs. 3 GBR ein Bauabstand von 2 m einzuhalten ist. Dieser Bauabstand wird vom geplanten Bauprojekt unbestritten überall eingehalten und es bedarf somit im vorliegen- den Fall keiner Ausnahmebewilligung. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden ist so- mit unbegründet. c) Der in Art. 8 Abs. 1 BV9 und Art. 10 Abs. 1 KV10 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tat- sachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.11 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht aber der Grundsatz der Ge- setzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwen- dung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitsgebots ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen und dass die- selbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch künf- tig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen der gesetzwidrigen Begüns- tigung im Einzelfall keine gewichtigen öffentlichen Interessen und keine schutzwürdigen Interes- sen Dritter entgegenstehen.12 Die Gemeinde Steffisburg hat den Beschwerdeführenden im Jahr 2014 bei der Errichtung einer Baute auf ihrem Grundstück eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenab- stands zum fraglichen Wegabschnitt erteilt. Wieso sie damals offenbar von einem massgeblichen Strassenabstand von 3.6 m ausging, lässt sich aus den Vorakten und gemäss den eingegangenen Stellungnahmen nicht nachvollziehen. Ob die damalige Beurteilung des massgeblichen Strassen- abstands – auch vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt auf dem fraglichen Wegabschnitt noch ein anderes Verkehrsregime galt – richtig oder falsch war, kann jedoch bei der Prüfung der gerügten Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots offenbleiben: Eine möglicherweise falsche Rechtsanwendung im erwähnten früheren Fall würde den Beschwerdeführenden nun kein Recht vermitteln, im vorliegenden Fall besser gestellt zu werden bzw. würde dies nicht dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin ebenfalls gesetzwidrig benachteiligt werden müsste. Ausserdem bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrem damaligen Bauprojekt im Ergebnis gar nicht schlechter gestellt waren, zumal ihnen die Gemeinde Steffisburg die betreffende Aus- nahmebewilligung erteilt hat und sie die geplante Baute daraufhin wie gewünscht errichten durften. Die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend eine angebliche Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots ist vor diesem Hintergrund nicht zu hören. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 11 Statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; VGE 2016/242 vom 8. Juni 2017 E. 5.3; Tschannen/Müller/Kern, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, § 23 N. 520 f. 12 BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 (Pra 102/2013 Nr. 33), 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1 je mit Hinweisen; VGE 2017/199 vom 13. August 2018 E. 5.3.1; Tschannen//Müller/Kern, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 23 N. 521; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 599 ff.; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 65 ff. 5/16 BVD 110/2024/114 d) Mit dem Vorbringen, dass ihnen die Gemeinde Steffisburg im April 2023 eine anderweitige Einschätzung zum massgeblichen Strassenabstand mitgeteilt habe, berufen sich die Beschwer- deführenden sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Ver- trauens in behördliche Zusicherungen bzw. falsche Auskünfte. Vorausgesetzt wird, dass die Aus- kunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder gutgläubig als zuständig erachtet werden durfte, die Unrichtigkeit der Auskunft bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennbar war, im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft unwiderrufliche oder nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden und die Rechtslage sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Auskunft Rechtswirkungen entfalten kann. Ist bereits eine der Voraussetzungen nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen Voraussetzungen zu prü- fen.13 Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Vertrauen des Privaten nicht ge- schützt, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.14 Der von den Beschwerdeführenden per E-Mail kontaktierte Bereichsleiter des Bauinspektorats hat ihnen mit seiner Antwortmail vom 18. April 2023 mitgeteilt, dass gegenüber der Gemeindestrasse P.________weg, Parzelle Nr. L.________ ein Strassenabstand von 3.6 m gelten würde. Diese Aussage bezog sich offensichtlich nicht auf ein konkretes Bauprojekt und erfolgte denn auch nicht im Rahmen eines laufenden Baubewilligungsverfahren. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2024 vorbringt und sich aus den E-Mails in den Vorakten ergibt, stützte sich die Aussage des Bereichsleiters des Bauinspektorats einzig auf den Strassennetzplan. Dieser gibt das Eigentum der Strassen an, zeigt jedoch nicht das geltende und für die hier interessierende Frage massgebliche Verkehrsregime auf, womit der Strassennetzplan für eine entsprechende Auskunft nicht genügend differenziert ist. Schon vor diesem Hintergrund kann es sich hierbei nicht um eine Auskunft für einen bestimmten Einzelfall aufgrund einer vollständigen und richtigen Dar- stellung des Sachverhalts handeln. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der erwähnten Auskunft offenbar keinerlei Dispositionen getroffen haben, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind vorlie- gend nicht erfüllt und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. 3. Erschliessung und Verkehrssicherheit a) Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden die geplante Zufahrt bzw. Verkehrserschlies- sung auf dem Baugrundstück. Sie bringen vor, dass die vorgesehene Erschliessung die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer (unter anderem auch Fussgänger) tangiere. Die Einhaltung der Auflage, dass die Ausfahrt rückwärts ab dem Grundstück nicht gestattet sei, sei illusorisch. Die Erschliessung über eine Kreuzung von drei Strassen entspräche bei diesem Bauvorhaben nicht den geltenden verkehrstechnischen Normen und sei daher nicht bewilligungsfähig. Gemäss den Ausführungen der Gemeinde Steffisburg im angefochtenen Gesamtentscheid sei die Erschliessung des Baugrundstücks über den O.________weg von der zuständigen Abteilung Tief- bau/Umwelt geprüft und – unter Auflagen – als positiv beurteilt worden. Zusammen mit dem Bau- gesuch habe die Beschwerdegegnerin zudem Planunterlagen betreffend die Manövrierfähigkeit auf dem Vorplatz eingereicht, womit festgestellt werden konnte, dass innerhalb der Bauparzelle 13 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 667 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 489 ff. 14 BGE 129 I 161 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz, 699; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O, Rz. 490. 6/16 BVD 110/2024/114 genügend Manövrierfläche vorhanden sei. Ausserdem sei ersichtlich, dass der Abstand zum nächsten Kreuzungsbereich genügend gross sei, was ein gefahrloses und sicheres Einbiegen in den O.________weg ermögliche. Auch die Beschwerdegegnerin betont, dass die geplante Zufahrt den gesetzlichen Anforderungen entspreche und über eine bereits bestehende Erschliessungsstrasse im Wohnquartier erfolge. Weitere habe sie nachgewiesen, dass auf der Bauparzelle gewendet werden könne und eine Aus- fahrt in den O.________weg ausschliesslich vorwärts erfolgen werde. Die Befürchtungen der Be- schwerdeführenden betreffend Rückwärtsfahrten seien unbegründet und unbelegt. Auch die ge- forderten Sichtweiten seien alle nachgewiesen und eingehalten. b) Nach Art. 85 Abs. 1 SG bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen einer Strassenanschlussbewilligung des zuständigen Gemeinwe- sens. Die zuständige Behörde kann Anweisungen hinsichtlich Ort, Art und Gestaltung des An- schlusses geben. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG) und die allgemeinen baurechtlichen Sicher- heitsanforderungen gewährleistet sind (Art. 21 Abs. 1 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV15). Das Gemeinwesen, dem die Strassenhoheit zusteht, beurteilt im Einzelfall und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens umfassend, ob eine Zufahrt zugelassen werden kann bzw. wie diese auszugestalten ist. Der Strassenanschluss ist zu gestatten, wenn keine triftigen Gründe (etwa der Verkehrssicherheit) entgegenstehen.16 Zur Beurteilung der Verkehrssicherheit können die ein- schlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Entscheidungshilfe herangezogen werden.17 Dabei ist insbesondere die VSS-Norm Nr. 40 050 (Grundstückzufahrten; Anordnung und Gestaltung) zu berücksichtigen. Danach sind Grundstück- zufahrten so zu gestalten, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Beeinträchtigung und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, Radwegen und Gehwegen vermie- den wird.18 Sie sind beispielsweise überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten gemäss VSS-Norm Nr. 40 273 (Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene) nicht gewähr- leistet werden können.19 Die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden unerlässlich.20 Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Dies gilt auch für Pflanzen- wuchs, Schnee, Werbeplakate oder parkierte Fahrzeuge. In der Regel genügt es, wenn das Sicht- feld in einem Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m über der Fahrbahn hindernisfrei ist.21 Das Sichtfeld ist die Fläche zwischen den Achsen der vortrittsberechtigten Fahrstreifen und den Sichtlinien, d.h. den Geraden, die den Beobachtungspunkt des vortrittsbelasteten Fahrzeuges mit den vortrittsberechtigten Fahrzeugen verbinden. Als Knotensichtweite wird der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen bezeichnet. Sie ist abhängig von der massgebenden Zufahrtsgeschwindigkeit22 und wird durch Wertebereiche definiert. Die unteren Werte gelten für untergeordnete Strassentypen (Erschlies- sungsstrassen, Sammelstrassen, Verbindungsstrassen). Sichtwerte zwischen dem unteren und dem oberen Wert sind erforderlich für übergeordnete Strassentypen wie Hauptverkehrsstrassen 15 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 16 VGE 2020/186 vom 7. Juni 2021 E. 5.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 18. 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 21 N. 7. 18 VSS 40 050 Ziff. 6. 19 VSS 40 050 Ziff. 5. 20 VSS 40 273 Ziff. 3. 21 VSS 40 273 Ziff. 11 und Abbildung 3. 22 VSS 40 273 Ziff. 4. 7/16 BVD 110/2024/114 und wichtige Verbindungsstrassen. Der obere Wert gilt für übergeordnete Strassen mit ungünsti- gen Verhältnissen im Knotenbereich (beispielsweise grosse Längsneigung, mehr als zwei Fahr- streifen, grosser Schwerverkehrsanteil). Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h muss die erforderliche Knotensichtweite gemäss VSS-Norm 40 273 zwischen 50 m und 70 m betragen, bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h zwischen 20 m und 35 m und bei einer Zufahrtsge- schwindigkeit von 20 km/h zwischen 10 m und 20 m.23 c) Mit Blick auf die seitens der Beschwerdeführenden erfolgten Rügen betreffend die Erschlies- sung und die Verkehrssicherheit hat das Rechtsamt beim TBA OIK I einen ausführlich begründe- ten Fachbericht eingeholt und damit verschiedene Fragen beantworten lassen. Im eingereichten Bericht vom 25. November 2024 führt das TBA OIK I Folgendes zur Ausgangslage aus: «Das Vorhaben liegt am O.________weg innerhalb einer Tempo-30-Zone. Für den O.________weg besteht ein zweiteiliges Fahrverbot (Motorwagen und Motorräder) mit der Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet». Das Bauvorhaben wird ab dem übergeordneten Strassennetz von der N.________strasse über den P.________weg und den U.________weg über zwei Knoten mit Rechtsvortritt nach ca. 55 m erreicht. Dieser Strassenabschnitt weist Breiten von ca. 5 m auf und ist damit zweispurig befahrbar. Beide Knoten sind gut erkennbar und bei beiden werden die Vortrittsverhältnisse durch die besondere Markierung «Rechtsvortritt» verdeutlicht. Unweit des Strassenanschlusses befindet sich der Knoten O.________weg/Z.________weg, bei dem von der Bauparzelle wegfahrende Fahrzeuge vortrittsberechtigt sind. Im Bereich des Strassenanschlusses ver- schmälert sich der O.________weg von ca. 5 auf ca. 3 m. In der Fortsetzung ins Quartier hinein führt der U.________weg bergab und ist mit Breiten von ungefähr 3 m nur noch einspurig befahrbar. Das Vorhaben liegt auf der Aussenseite einer leichten Kurve des Kapellenweges. Die Verkehrsbelastung des Kappellenweges im Bereich des Vorhabens ist uns nicht bekannt. Auf Grund der Quartierstruktur mit weit verzweigtem Strassennetz ist selbst eine Abschätzung schwierig. Auf Grund der Bebauung schätzen wir, dass der Verkehr von ca. 50 Wohneinheiten über den U.________weg zur N.________strasse gelangt. Unter der Annahme, dass je Wohneinheit zwei Parkplätze vorhanden sind, ergibt sich bei einer durchschnittlichen Umschlagshäufigkeit auf den Parkplätzen ein durch- schnittlicher Tagesverkehr (DTV) von ca. 200 bis 300 Fahrten. In der Spitzenstunde (Erfahrungswert bei höheren Verkehrsaufkommen: 10% des DTV) ist somit mit einer Grössenordnung von ca. 30 Fahrten zu rechnen oder ca. einer Fahrt alle 2 Minuten. Unter der Annahme, dass in der Spitzenstunde 20% des DTV entstehen würden, wäre mit 60 Fahrten pro Stunde oder mit einer Fahrt jede Minute zu rechnen. Mit dem Vorhaben wird ab dem O.________weg ein ca. 8.0 m breiter Strassenanschluss erstellt, der drei nebeneinanderliegende Parkplätz erschliesst. Über den Strassenanschluss erfolgen somit täglich im Durch- schnitt ca. 6 bis 9 Fahrten. Die Gemeinde hat in ihren Gesamtentscheid die Bedingung aufgenommen, dass Fahrzeuge nicht rückwärts ausfahren dürfen.» d) Betreffend die Sichtweiten im Bereich des Strassenanschlusses bestätigt das TBA OIK I im Fachbericht vom 25. November 2024 auf Seite 2, dass die von der oben erwähnten VSS Norm Nr. 40 273 geforderten Knotensichtweiten eingehalten sind. Das TBA OIK I begründet diese Ein- schätzung zu Recht unter anderem damit, dass vor Ort die Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h gilt und die minimale Sichtweite somit 20 m beträgt. Was die Übersichtlichkeit angeht, kann festgehalten werden, dass gegen Norden bzw. Nordwes- ten hin zum Z.________- und P.________weg der Bereich beim Strassenanschluss aufgrund der vorplatzähnlichen Situation ohne weiteres problemlos überblickbar ist. Ausserdem ist der Bereich aufgrund der erhöhten Lage bei der Ausfahrt gut überblickbar: Nicht nur in Richtung Südwesten 23 VSS 40 273 Ziff. 13.1. 8/16 BVD 110/2024/114 entlang des O.________wegs, sondern auch in Richtung Südosten entlang des oben erwähnten Verbindungswegs zur N.________strasse besteht nämlich ein Gefälle, welches die Sichtweiten bei der Ausfahrt begünstigt. Aufgrund dieses Gefälles bzw. der Steigung hin zum geplanten Stras- senanschluss kann bei der Ausfahrt denn auch der sich allenfalls von links oder rechts annähernde Langsamverkehr gut wahrgenommen werden. Hinzu kommt, dass gemäss den eingereichten Bau- gesuchsplänen bei der Umgebungsgestaltung rund um den Vorplatz keine allenfalls die Übersicht einschränkende Begrünung oder sonstige Einfriedung vorgesehen ist. Die 1.2 m hohen Hecken entlang der nordöstlichen und südwestlichen Parzellengrenze reichen nur bis zur Höhe der nörd- lichen Gebäudefassade und beeinträchtigen somit die gut überblickbare Situation bei der Ausfahrt nicht. Auch die Sicherheit der Fussgänger und insbesondere von (Schul-)Kindern, die sich allen- falls auf den beiden Fusswegen nordöstlich und südwestlich entlang des Baugrundstücks der strit- tigen Ausfahrt nähern, ist daher nicht gefährdet. Weiter stellt das TBA OIK I korrekterweise fest, dass der strittige Strassenanschluss auch mit Blick auf die VSS Norm Nr. 40 050 vertretbar ist: Die vorliegende Breite von 8 m ist quartiersüblich und durch die Abweichung von der Normbreite ergeben sich im vorliegenden Fall keine zusätzlichen Sicherheitsrisiken. Zu Recht fasst das TBA OIK I im Fachbericht vom 25. November 2024 somit zusammen, dass im Bereich des Strassenanschlusses gerade wegen der geringen Fahrbahnbreite des O.________wegs und der damit verbundenen, niedrigen Geschwindigkeit sowie wegen der selte- nen Begegnungsfällen aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens und der wenigen Ausfahrten insgesamt eine angemessene Verkehrssicherheit gewährleistet ist. e) Was die Manövrierfähigkeit beim Strassenanschluss der Bauparzelle angeht, bestätigt das TBA OIK I, dass gemäss den vorliegenden Baugesuchsplänen «BP_Strassenanschluss Manövrierfläche» und «BP_Strassenanschluss Manövrierfläche gross», beide vom 7. Februar 2024, selbst grössere Fahrzeuge mit einer Länge von 4.9 m auf dem vorgesehenen Vorplatz wen- den können. Zwar ist aus Verkehrssicherheitsgründen bei Zufahrten stets das Aus- und Einfahren in Vorwärtsrichtung anzustreben. Beim vorliegenden Strassenanschluss des Typ A sind gemäss der VSS-Norm Nr. 40 050 Rückwärtsausfahrten nicht grundsätzlich verboten.24 Allerdings würde dies eine Anpassung der Beobachtungsdistanz erfordern, zumal sich der Beobachtungspunkt bei Rückwärtsausfahrten an einem anderen Ort befindet. Inwiefern die Beobachtungsdistanz diesfalls im vorliegenden Fall vergrössert werden könnte und müsste, kann jedoch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben: Einerseits sind Rückwärtsausfahrten vom vorlie- genden Grundstück gar nicht nötig, da – wie von der Beschwerdegegnerin in den Baugesuchsplä- nen aufgezeigt und vom TBA OIK I als plausibel bestätigt – nach Vornahme des entsprechenden Wendemanövers auf dem Vorplatz auch mit grösseren Fahrzeugen vorwärts herausgefahren wer- den kann. Inwiefern das vorgesehene Wendemanöver umständlich sein soll und dessen Einhal- tung illusorisch erscheine, vermögen die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft aufzuzeigen. An- dererseits sind Rückwärtsausfahrten gemäss der Auflage in Ziffer 3.2. des Amtsberichts der Ab- teilung Tiefbau/Umwelt vom 6. März 2024 explizit verboten und von der Bauparzelle wegfahrende Fahrzeuge dürfen nur vorwärts auf den O.________weg fahren. Des Weiteren ist darauf hinzu- weisen, dass allfällige Rückwärtsausfahrten zumindest direkt auf den Verbindungsweg zwischen N.________strasse und O.________weg/P.________weg – aufgrund des dort abfallenden Gelän- des bzw. der kleinen Böschung sowie des begrenzten Vorplatzbodenbelags auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin – technisch erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht werden. In Über- einstimmung mit den abschliessenden Ausführungen im Bericht des TBA OIK I vom 25. November 2024 kann festgehalten werden, dass es vorliegend keiner weiteren Massnahmen zur Verhinde- rung von Rückwärtswegfahrten bedarf. Schliesslich bleibt anzumerken, dass über ein allfällig mög- 24 VSS 40 050 Ziff. 7. 9/16 BVD 110/2024/114 liches Fehlverhalten von Fahrzeuglenkenden nicht im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden ist. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich folglich auch diesbezüglich als unbegründet. Die Vorinstanz hat die Strassenanschlussbewilligung zu Recht erteilt. 4. Gestaltungsvorschriften a) Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz habe die kommunalen und kantonalen Gestaltungsvorschriften verletzt. Insbesondere die Dimensionen des vorgesehe- nen Bauprojekts würden den allgemeinen Gestaltungsvorschriften widerlaufen. Die Baute sei so- wohl in ihrem Volumen als auch in den Proportionen und aufgrund der Attikagestaltung nicht mit einer guten Gesamtwirkung in Einklang zu bringen. Die Schönheit und erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes werde dadurch nicht gewahrt. Neubauten hätten sich innerhalb bereits überbauter Gebiete in der Stellung den bestehenden Gebäuden anzupassen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2025 bemängeln sie den Verzicht auf die Vorlage des Bau- projekts an den Fachausschuss. Weiter bringen sie vor, dass die Baueingabe der Beschwerde- gegnerin in Bezug auf die Fassadenmaterialisierung und -farbgebung unvollständig sei. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der er- heblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.25 Art. 19 Abs. 1 GBR verlangt, dass Bauten, Anlagen und Aussenräume so zu gestalten sind, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Gestaltung soll zudem ehr- lich und zeitgemäss sowie dem Standort, der Nutzung und der Bedeutung der Bauaufgabe ange- messen sein. Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind nach Art. 19 Abs. 2 GBR insbe- sondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, die Fassaden- und Dachgestaltung, die Materialisierung und Farbgebung sowie die Gestaltung der Aussenräume und der Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen. Schliesslich haben sich gemäss Art. 19 Abs. 3 GBR die Beurteilungskriterien im weitgehend überbauten Gebiet nach den vorherrschenden Merk- malen zu richten, welche das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild prägen. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; daher kommt ihnen selbständige Bedeutung zu. Der Begriff «gute Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Ge- gebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu ori- entieren hat.26 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen. 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1. 10/16 BVD 110/2024/114 Art. 26 Abs. 1 GBR sieht für die Fachberatung in Gestaltungsfragen den Einsatz des Fachaus- schuss Steffisburg vor. Nach Art. 26 Abs. 3 GBR ist die Vorlage eines Bauprojekts an den Fach- ausschuss in den folgenden Fällen zwingend notwendig: - Abweichungen von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss Art. 26 Abs. 5 GBR; - Neubauten in Landschaftsschutzgebieten; - Erweiterungs- und Wiederaufbauten in den Weilerzonen; - Umbau, Erweiterung und Ersatz von erhaltenswerten Bauten ausserhalb von Baugruppen gemäss Bauinventar; - Neubauten innerhalb der Kernschutz-, Kernergänzungs- und Erhaltungszonen sowie der Wohnzone Innerer Ortbühl; - Bauten und Anlagen in Ortsbildschutzgebieten; - Überbauungsordnungen auf Grundlage von Zonen mit Planungspflicht. Bei allen anderweitigen Gesuchen entscheidet nach Art. 26 Abs. 4 GBR die Planungs- oder Bau- bewilligungsbehörde der Gemeinde Steffisburg über den Beizug des Fachausschusses und die Notwendigkeit einer Qualitätssicherung. Abs. 5 der erwähnten Bestimmung hält sodann fest, in welchen Fällen die Baubewilligungsbehörde auf Antrag des Fachausschusses von den Vorschrif- ten über die Bau- und Aussenraumgestaltung und des Gemeindebaureglements abweichen und eine zeitgemässe und innovative Gestaltungsmöglichkeit ermöglichen kann. c) Wie die Abteilung Hochbau/Planung in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2024 richtig vorbringt, ist mit Blick auf die obgenannten Bestimmungen der Einbezug des Fachausschusses beim strittigen Bauvorhaben tatsächlich nicht zwingend notwendig. Es handelt sich vorliegend um keinen Fall von Art. 26 Abs. 3 oder 5 GBR. Die Vorinstanz durfte folglich zu Recht gestützt auf Art. 26 Abs. 4 GBR vom Einbezug des Fachausschusses absehen. Die im Rahmen der Voran- frage erfolgte Beurteilung des Bauvorhabens sei denn auch nicht durch den Fachausschuss er- folgt, sondern es handle sich beim entsprechenden Bericht vom 29. September 2022 um eine interne gestalterische Beurteilung der Planungs- und Bewilligungsbehörde der Gemeinde Steffis- burg. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden hat sich die Bauherrschaft der darin erwähnten Kritikpunkte vollumfänglich angenommen und das vorliegende Neubauprojekt dahin- gehend überarbeitet: Die kritisierte Materialisierung mit Beton wurde angepasst und das Erdge- schoss erscheint dadurch nicht mehr wie ein Keller- oder Sockelgeschoss. Auch wurde die Mate- rialisierung der Garagenzugänge wie gewünscht abgeändert und mit der nun durchgehenden und vertikal ausgerichteten Materialisierung wird die bemängelte «Gewerbebau»-Erscheinung vermie- den. Weiter wurden die als kleingliedrig bemängelte Befensterung auf der Südseite angepasst und neu ist auf jeder Etage ein zusätzliches Fenster vorgesehen. Schliesslich wird gemäss den ange- passten Projektplänen auf die südliche Attikaüberdachung und auf das ostseitige Vordach ver- zichtet. d) Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Einordnung und Gestaltung des Neubaus der Be- schwerdegegnerin nicht zu bemängeln. Das strittige Bauprojekt soll in der Wohnzone W2 realisiert werden. Die entsprechende Parzelle befindet sich in keinem Schutzgebiet und in unmittelbarer Nachbarschaft befinden sich keinerlei Gebäude im Bauinventar. Insofern liegt aus Sicht des Orts- bild- und Denkmalschutzes kein besonders sensibles Umfeld vor. Vielmehr finden sich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks – inmitten von verschiedenen Wohnhäusern mit Schrägdächern – bereits mehrere Mehrfamilienhäuser oder andere Gebäude mit Flachdächern und teilweise mit Attikageschossen; so beispielsweise an der N.________strasse Nr. 29, 31 und 11/16 BVD 110/2024/114 32 sowie am P.________weg Nr. 2 bis 5. Das vorliegend geplante Flachdach mit dem darunter- liegenden Attikageschoss tut der guten Einordnung des strittigen Vorhabens folglich keinen Ab- bruch. Gemäss der Stellungnahme zur gestalterischen Beurteilung der Abteilung Hochbau/Pla- nung vom 18. November 2024 gliedert sich das Vorhaben auch mit seinem Volumen und seiner Grösse gut im Quartier ein und beeinträchtigt eine zukünftige Quartierentwicklung nicht. Die auf der Ostseite aufgrund des Fuss-/Geh- und Radwegs geprägte Abschrägung des Baukörpers ist zwar tatsächlich untypisch, aber aufgrund der sich im nördlichen Bereich verengenden Baupar- zellenform sind die gewählten Fassadenlinien gut ablesbar. Weiter sind die Proportionen des Ge- bäudes im Verhältnis zum Aussenraum gemäss der erwähnten Einschätzung der Abteilung Hoch- bau/Planung verträglich. Es besteht auf der Südseite der Bauparzelle noch genügend Grünraum, welcher nicht unterkellert ist und somit für eine angemessene Begrünung mit Pflanzen und Bäu- men geeignet ist. Die Beurteilung der Abteilung Hochbau/Planung kommt berechtigterweise zum Schluss, dass der Umgang mit der Topografie, der Einpassung ins bestehende Terrain und den Übergängen zu den Nachbarsparzellen im vorliegenden Bauprojekt funktioniert. Wie die Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid richtig festhält, besteht im betreffenden Quartier grundsätzlich kein ortstypischer Baustil. Auch was die Fassadengestaltung angeht, herrscht vor Ort eine grosse Vielfalt: In den öffentlich einsehbaren Aufnahmen von Google Street View ist insbesondere er- sichtlich, dass beispielsweise die Gebäude entlang der N.________strasse in der Nähe des strit- tigen Neubauprojekts verschiedenste Fassadenfarben und -materialisierungen aufweisen. Zu- sammengefasst kann folglich festgehalten werden, dass sich das Bauvorhaben gut in die beste- hende, heterogene Umgebung einordnet. Weiter ist dem Vorbringen der Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass sich die geplante Fassadenfarbe und -materialisierung im Grundsatz bereits gemäss dem Projektbeschrieb «Mate- rialien» der Bauherrschaft vom 26. Januar 2024 ergibt. Darin ist ersichtlich, dass für den Neubau eine vertikale und vorvergraute Holzschalung vorgesehen ist, was mit Blick auf die obgenannten Ausführungen kaum als ortsfremd angesehen werden kann. Dass die Fassade gemäss dem Amts- bericht der Abteilung Tiefbau/Umwelt vom 6. März 2024 vor deren Ausführung noch grossformatig materialisiert werden muss, damit die Farbwahl für die Einpassung im Quartier abschliessend ge- prüft werden kann, beeinträchtigt die Baubewilligungsfähigkeit des Neubauprojekts nicht. Die Vor- instanz hat denn auch im angefochtenen Gesamtentscheid in Auflage 4.3.15 bereits festgehalten, dass das Bauvorhaben und insbesondere die vorgesehene Fassade vorzeitig grossformatig be- mustert werden muss und vor der Genehmigung durch die Baupolizeibehörde nicht mit den dies- bezüglichen Bauarbeiten begonnen werden darf. Nach dem Gesagten werden mit dem vorliegenden Bauprojekt keine Gestaltungsvorschriften ver- letzt und auch diese Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich folglich als unbegründet. 5. Wasseranschluss a) Die Beschwerdeführenden machen weiter eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG geltend, wonach für eine genügende Erschliessung des Grundstücks vorschriftsgemässe Einrich- tungen zur Versorgung der Bauten und Anlagen mit Wasser und Energie sowie zur Beseitigung des Abwassers bestehen müssen. Sie bringen diesbezüglich vor, dass die vorliegende Wasser- leitung nicht ausreichen würde, um den geplanten Neubau, wie auch ihre benachbarte Liegen- schaft mit ausreichendem Wasserdruck zu versorgen. Die Vorinstanz stützt sich bei der Gewährung der Wasseranschlussbewilligung in ihrem Gesam- tentscheid auf den Mitbericht der B.________ AG vom 14. Februar 2024 und verweist weiter auf 12/16 BVD 110/2024/114 den Amtsbericht der Abteilung Tiefbau/Umwelt vom 6. März 2024. Beide Berichte würden mit Be- dingungen, Auflagen und Hinweisen positiv lauten. b) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b BauG ist die Erschliessung genügend, wenn vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Versorgung der Bauten und Anlagen mit Wasser und Energie und zur Beseitigung des Abwassers bestehen. Weiter müssen die Erschliessungsanlagen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 Abs. 3 BauG). Die Erschliessungsanlagen müssen den Anforderun- gen von Art. 7 BauG genügen und rechtlich sichergestellt sein (Art. 3 Abs. 1 BauV). Als sicherge- stellt gilt die Erschliessung, wenn sämtliche erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewähr dafür besteht, dass sie spätestens bei Fertigstellung der Bauten und Anlagen, soweit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BauV), die Anschlüsse an das öffentliche Strassen- und Leitungsnetz bewilligt sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BauV) und bei Anlagen auf fremdem Grund entweder ein für die Grundeigentümer verbindlicher Plan (Überbauungsplan, Strassenplan) besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor dem Bauentscheid vereinbart ist. Die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV). c) Die Bauherrschaft hat zusammen mit dem Baugesuch unter anderem den Bauplan «BP_Werkleitungen 1_100» vom 23. Januar 2024 eingereicht. Darin ist ersichtlich, dass die Trink- wassererschliessung des Baugrundstücks über die bereits bestehende Frischwasserzuleitung un- ter dem nordöstlich vom Baugrundstück gelegenen Verbindungsweg zwischen N.________strasse und O.________weg/P.________weg vorgesehen wird. Es handelt sich dabei um einen HDPE-Schlauch mit einem Durchmesser von 50 mm (bzw. 40 mm beim Hausanschluss), der weiter südlich auch der Trinkwassererschliessung des Grundstücks der Beschwerdeführen- den dient. Die im Baubewilligungsverfahren seitens der Vorinstanz eingeholte Stellungnahme der B.________ AG vom 14. Februar 2024 bestätigt die bestehenden Netzanschlüsse an die Ver- teilanlagen. Der Amtsbericht der Abteilung Tiefbau/Umwelt der Gemeinde Steffisburg vom 6. März 2024 äussert sich nicht zur Trinkwassererschliessung. Es bestehen folglich keine aktenkundigen Hinweise darauf, dass die vorgesehene Frischwasserzuleitung für die Erschliessung der Baupar- zelle nicht genügend sein sollte. Auch ist nicht erkennbar, dass es aufgrund des Neubaus betref- fend Wasserdruck bzw. -geschwindigkeit zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Erschlies- sung der Parzelle der Beschwerdeführenden kommen könnte: Gemäss der mit E-Mail vom 11. April 2024 seitens der Beschwerdegegnerin eingeholten Einschätzung der B.________ AG ist mit der bestehenden Frischwasserzuleitung unter dem erwähnten Verbindungsweg für die Er- schliessung der beiden betroffenen Parzellen mehr als genügend Kapazität vorhanden. Der Lei- tungsdurchmesser ist nach Einschätzung der B.________ AG mit Blick auf die Dimensionierungs- grundlagen für Hausanschlussleitungen aus den betreffenden SVGW-Richtlinien27 ausreichend, um den geplanten Neubau wie auch die angrenzende Liegenschaft der Beschwerdeführenden mit einem ausreichenden Wasserdruck zu versorgen. Dieser Beurteilung kann ohne weiteres gefolgt werden. Die Erschliessung der Bauparzelle mit Wasser ist folglich nicht zu beanstanden und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. 27 Siehe Richtlinie W3 d für Trinkwasserinstallationen inkl. Ergänzungen 1+2+3+4 des Fachverbands der Wasser-, Gas- und Wärmeversorger (SVGW), Ziff. 2.4.2 und 2.4.3. 13/16 BVD 110/2024/114 6. Kinderspielplatzfläche a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass das geplante Bauvorhaben eine unge- nügend grosse Kinderspielplatzfläche aufweise und unter diesem Gesichtspunkt das Baugesuch nicht bewilligungsfähig sei. b) In Art. 15 Abs. 1 BauG ist geregelt, dass beim Bau von Mehrfamilienhäusern auch Kinder- spielplätze zu schaffen sind. Die Fläche der Kinderspielplätze hat gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsfläche der Familienwohnungen zu ent- sprechen. Unter Mehrfamilienhäusern werden nach Art. 43 Abs. 3 BauV Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen verstanden. Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigs- tens drei Zimmern. c) Mit dem vorliegend strittigen Bauvorhaben plant die Beschwerdegegnerin die Errichtung von je einer 2-, einer 3- und einer 4-Zimmerwohnung. Es handelt sich beim projektierten Wohnhaus folglich nicht um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BauV und es unterliegt nicht der Pflicht zur Schaffung einer Kinderspielplatzfläche gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV. Die betref- fende Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. 7. Profilierung a) Die Beschwerdeführenden machen schliesslich eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 BewD28 geltend, aufgrund einer angeblich fehlerhaften und nicht mit den Baugesuchsplä- nen übereinstimmenden Profilierung des Bauvorhabens. Bei den Profilen könne insbesondere die Dachlinie nicht eindeutig eruiert werden und sie würden den Anschein erwecken, dass ein Sat- teldach projektiert sei. b) Die Bauherrschaft muss zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorha- bens im Gelände abstecken und durch Profile kenntlich machen (Art. 16 Abs. 1 BewD). Bei erfolg- ter, aber nicht korrekter Profilierung ist eine erneute Publikation dann nötig, wenn die Profile we- sentlich von den Projektplänen abweichen (Art. 16 Abs. 4 BewD). Die Profilierungspflicht dient dazu, Einspracheberechtigte auf das Bauvorhaben aufmerksam zu machen und die geplante Baute im Gelände zu veranschaulichen. Die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen müssen aus der Profilierung hervorgehen. Jedoch wird nicht verlangt, dass sämtliche Einzelheiten der geplanten Baute daraus hervorgehen. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit der Einsicht in die Auflageakten.29 Aus einer mangelhaften Profilierung bzw. einer diesbezüglich unterbliebenen erneuten Baupublikation kann Rechte ableiten, wer aufgrund des Mangels seine Verfahrensrechte nicht richtig ausüben konnte.30 c) Die Beschwerdeführenden haben sich mit ihrer Einsprache am Verfahren beteiligt und ebenso rechtzeitig Beschwerde gegen die ausgestellte Gesamtbaubewilligung erhoben; somit ha- ben sie ihre Verfahrensrechte wahren können. Sie vermögen denn auch nicht glaubhaft darzule- gen, dass sie im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage aufgrund der angeblich mangelhaften Profilie- rung ungenügend über das zu beurteilende Bauvorhaben informiert gewesen wären. Die detail- lierte Auseinandersetzung mit dem strittigen Vorhaben im Rahmen ihrer Einsprache und ihrer Be- schwerde zeigt vielmehr, dass sie genaue Kenntnis über das Bauprojekt und die massgebenden Pläne hatten. Sie könnten daher aus den gerügten Profilierungsmängeln nichts zu ihren Gunsten 28 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 20. 30 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 20; VGE 2019/337/348 vom 23. November 2020 E. 3.3. 14/16 BVD 110/2024/114 ableiten, selbst wenn diese zutreffen sollten. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich und der Einwand der mangelhaften Profilierung ist somit unbegründet. 8. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 2500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). b) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu er- setzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist allerdings mehr- wertsteuerpflichtig32 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwert- steuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betref- fend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin erwähnte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.33 Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 3050.– (inkl. Auslagen) zu erset- zen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Steffisburg vom 17. Juli 2024 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2500.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine se- parate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 3050.– (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt H.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Steffisburg, Bauinspektorat, eingeschrieben 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 32 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter https://www.uid.admin.ch. 33 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6. 15/16 BVD 110/2024/114 Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 16/16