Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand allerdings nur als durchschnittlich zu werten, da nebst dem Schriftenwechsel einzig ein kurzes Beweisverfahren durchgeführt wurde. Entgegen der Angabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden in seiner Kostennote fand im vorliegenden Fall insbesondere kein Augenschein statt. Die Bedeutung der Streitsache kann ebenso als durchschnittlich bezeichnet werden. Die umstrittenen Rechtsfragen sind schliesslich kaum komplex, weswegen die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen ist. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Rahmentarifs zu ca. 50 % und somit ein Honorar von CHF 6000.– als angemessen.