Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV22 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG23). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht in seiner Kostennote vom 10. März 2025 Parteikosten im Umfang von CHF 9775.50 (Honorar CHF 9000.–, Auslagen CHF 43.– und Mehrwertsteuer CHF 732.50) geltend.