Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Mit dem Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gemäss ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 unterzieht sie sich schliesslich im Grundsatz dem Anliegen der Beschwerdeführenden. Sie hat somit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). c) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).