b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird gemäss Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV21 eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben. In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschalgebühr für dieses Beschwerdeverfahren auf CHF 2800.– festgesetzt.