a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 15. Juli 2024 wird auch die Kostenregelung in Ziffer 3.4. des Dispositivs aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung wird die Gemeinde ihre Kosten in diesem Verfahren aber neu verlegen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten im vorliegenden Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden.