Das vorliegend relevante Baugesuch wurde unbestrittenermassen vor dem 1. Januar 2023 eingereicht und das Bauvorhaben untersteht somit der erwähnten Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie nicht. Zumal die betreffenden Rechtsgrundlagen für das strittige Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin nicht massgeblich sind, liegen diesbezüglich keine veränderten rechtlichen Verhältnisse vor, welche der Verlängerung des Gesamtbauentscheids vom 23. August 2019 entgegenstehen könnten. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet.