b) Art. 31a KEnV19 verlangt bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 gemäss Art. 45a EnG20 die Nutzung der Sonnenenergie, soweit es nicht wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Diese Vorschrift wurde am 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 75b EnG unterstehen allerdings Gesuche, die vor dem 1. Januar 2023 eingereicht wurden der Pflicht gemäss Art. 45a Abs. 1 EnG nicht.