Gemäss der beim Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Energie von der Vorinstanz eingeholten Stellungnahme vom 9. Februar 2024 seien die Anforderungen an die Energiegesetzgebung, die zum Zeitpunkt der erteilten Baubewilligung massgeblich gewesen seien, auch jetzt für deren Verlängerung massgeblich.18