a) Die Beschwerdeführenden bringen des Weiteren vor, dass sich auch die rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass des Gesamtbauentscheids vom 23. August 2019 wesentlich verändert hätten: Namentlich stünde die aktuelle kantonale Energiegesetzgebung, wonach bei gewissen Neubauten eine Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie besteht, einer Verlängerung des Gesamtbauentscheids entgegen. Die Vorinstanz hielt in Ziffer 2.4. auf Seite 4 im angefochtenen Entscheid vom 15. Juli 2024 fest, dass Baugesuche nach dem zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Recht zu beurteilen seien, was vorliegend auch hinsichtlich der Bestimmungen zur Energiegesetzgebung zutreffen würde.