c) Bei diesem Ausgang erübrigen sich die von den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin gegenseitig gestellten (Feststellungs-)Anträge betreffend die von der Vorinstanz per bestimmtes Datum verlängerte Geltungsdauer des Gesamtbauentscheids. Auch der von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein erübrigt sich. Diese Beweismassnahme wird demnach abgewiesen. 5. PV-Anlage