Die Angelegenheit ist folglich nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD und liegt nicht in deren Zuständigkeit, die genannten Handlungsschritte vorzunehmen und das Verlängerungsverfahren weiterzuführen. Vielmehr hat die Vorinstanz dieses gemäss den obigen Ausführungen fortzusetzen. Der angefochtene Entscheid vom 15. Juli 2024 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Verfahren wird – entsprechend dem Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Stellungnahme vom 20. März 2025 – zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.