Dieses hätte gemäss Art. 13 Abs. 2 NSchV auch darüber zu entscheiden, inwiefern die Beschwerdegegnerin bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu ökologischem Ersatz für die zu beseitigenden Hecken zu verpflichten wäre. Mit den entsprechenden Auflagen könnte daraufhin möglicherweise eine Verlängerung des Gesamtbauentscheids bewilligt werden. Allenfalls müsste die Beschwerdegegnerin aber auch ein angepasstes Projekt einreichen, was gegebenenfalls die Bewilligung einer Projektänderung oder sogar die Durchführung eines neuen Baubewilligungsverfahrens voraussetzen würde und unter Umständen einer Verlängerung des ursprünglichen Gesamtbauentscheids vom 23. August 2019 entgegen-