b) Aus den vorangehenden Ausführungen in Erwägung 3 geht hervor, dass aufgrund der gemäss dem Fachbericht Naturschutz der ANF vom 14. Februar 2025 auf den Bauparzellen festgestellten geschützten Hecken weitere Handlungsschritte und Abklärungen notwendig sind: Allem voran ist zu prüfen, inwiefern das vorliegende Bauvorhaben einen Eingriff in die Hecken bewirkt. Falls die Hecken zumindest teilweise den projektierten Bauten und Anlagen weichen müssten, bedürfte es vorliegend einer Ausnahmebewilligung für deren Beseitigung. Zuständig dafür ist nach Art. 13 Abs. 1 NSchV das Regierungsstatthalteramt. Dieses hätte gemäss Art.