Die Vorinstanz wäre vor dem Entscheid über die Verlängerung gemäss Art. 42 Abs. 3 BauG verpflichtet gewesen, die ANF als betroffene Behörde im Verfahren miteinzubeziehen und sodann gestützt auf ihren – nun erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Rechtsamt der BVD eingeholten – Fachbericht hinsichtlich der geschützten Hecken das entsprechende weitere Vorgehen zu befolgen.