Schliesslich oblag es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin während des Baubewilligungsverfahrens nicht einfach den Einsprechenden, auf bestehende und gegebenenfalls geschützte Hecken hinzuweisen, sondern vielmehr hätte dies von der Baubewilligungsbehörde selbständig abgeklärt und im entsprechenden Entscheid behandelt werden müssen. Gleiches gilt nun für den Zeitpunkt der Verlängerung des Gesamtbauentscheids: Die Vorinstanz wäre vor dem Entscheid über die Verlängerung gemäss Art.