Da diesem Punkt im damaligen Baubewilligungsverfahren aber offenbar nicht Rechnung getragen wurde, ist einerseits nicht ausgeschlossen, dass der Gesamtbauentscheid vom 23. August 2019 in der vorliegenden Form, das heisst ohne Beurteilung und Berücksichtigung der damaligen Vegetation auf den Bauparzellen, zu Unrecht erfolgt sein könnte und dessen Verlängerung somit von vornherein ausgeschlossen wäre. Andererseits liegt die wesentliche Veränderung der massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegend auch darin, dass die Schutzwürdigkeit der fraglichen Bepflanzung inzwischen mit dem Fachbericht Naturschutz der ANF vom 14. Februar 2025 festgestellt wurde.