diese bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Gesamtbauentscheids im Jahr 2019 in einem zu schützenden Bestand auf den Bauparzellen vorhanden waren. Da diesem Punkt im damaligen Baubewilligungsverfahren aber offenbar nicht Rechnung getragen wurde, ist einerseits nicht ausgeschlossen, dass der Gesamtbauentscheid vom 23. August 2019 in der vorliegenden Form, das heisst ohne Beurteilung und Berücksichtigung der damaligen Vegetation auf den Bauparzellen, zu Unrecht erfolgt sein könnte und dessen Verlängerung somit von vornherein ausgeschlossen wäre.