Die Verlängerung ist allerdings ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben. Veränderte Verhältnisse liegen jedenfalls dann vor, wenn die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden könnte. Möglicherweise könnte aber eine Verlängerung mit Auflagen bewilligt werden. Ausgeschlossen ist die Verlängerung einer zu Unrecht erteilten Baubewilligung.15 In Art. 42 BauG nicht ausdrücklich erwähnt ist die sachliche Geltung der Baubewilligung. Demnach ist das Bauvorhaben so bewilligt, wie es Gegenstand des Bauentscheids war.