c) Nach Art. 42 Abs. 3 BauG kann die Baubewilligungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Behörden die Geltungsdauer der Baubewilligung um höchstens zwei Jahre verlängern. Unter den «betroffenen Behörden» sind die Behörden zu verstehen, die im Baubewilligungsverfahren einen Amts- oder Fachbericht zu erstatten oder eine besondere Bewilligung zu erteilen hatten, aber auch allenfalls infolge veränderter Verhältnisse neu betroffene Behörden. Die Verlängerung ist allerdings ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid wesentlich verändert haben.