Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist folglich erwiesen, dass sich zum heutigen Zeitpunkt auf den betreffenden Bauparzellen mehrere Hecken befinden, welche die Kriterien gemäss Art. 28 NSchG erfüllen und somit in ihrem Bestand geschützt sind. Es besteht keinerlei Anlass, an der fachbehördlichen Einschätzung der ANF zu zweifeln. So erscheint insbesondere mit Blick auf die dem Fachbericht beigelegten Fotos und dem Luftbild offensichtlich, dass die erforderlichen Mindestmasse der Flächen und Längen der drei festgestellten Hecken erfüllt sind: Sie erstrecken sich alle über eine Länge von rund 30 m und weisen eine Breite von jeweils mehreren Metern aus.