Der Bestandesschutz nach Art. 27 NSchG gilt generell und unabhängig davon, ob eine Hecke oder ein Gehölz inventarisiert oder in einem Schutzplan verzeichnet ist.13 Eine schützenswerte Hecke darf nicht einfach so beseitigt werden. Gestattet ist nur eine dem Schutzzweck entsprechende Pflege und Nutzung von Hecken und Feldgehölzen nach Art. 16 NSchV14. Ausnahmen zum Schutz gemäss Art. 27 NSchG sind in Art. 13 NSchV geregelt. Demnach kann das Regierungsstatthalteramt unter gewissen Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder eines Feldgehölzes erteilen, wobei die Gesuchstellenden dann aber zu ökologischem Ersatz zu verpflichten sind.