b) Hecken und Feldgehölze, welche die Begriffsumschreibung von Art. 28 NSchG11 erfüllen, sind in ihrem Bestand geschützt (Art. 27 Abs. 1 NSchG; Art. 18 Abs. 1bis NHG). Gemäss der Definition von Art. 28 Abs. 1 NSchG sind Hecken linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen. Die Grenzen von Hecken verlaufen mindestens 3 m ausserhalb der Stämme der äussersten Bäume und Sträucher. In der konkreten Umsetzung gilt eine Länge von zehn Metern bzw. eine Fläche von 50 Quadratmetern als Mindestmass für eine Hecke.12 Der Bestandesschutz nach Art.