Auch die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die strittige Bepflanzung auf den betreffenden Grundstücken bereits zum Zeitpunkt des Gesamtbauentscheids vom 23. August 2019 bestanden habe. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich somit inzwischen nicht wesentlich verändert. Ausserdem handle es sich bei der Bepflanzung nicht um geschützte Hecken, da die gesetzlichen Anforderungen an die Fläche und Artenvielfalt nicht erfüllt seien.