a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Beschwerdegegnerin bis heute keinen Gebrauch von der im Jahr 2019 erteilten Baubewilligung gemacht habe und sich seither nur sporadisch um das Baugrundstück bzw. die davon neu abparzellierten Grundstücke Vechigen Grundbuchblatt Nr. K.________, A.________ und B.________ gekümmert habe. Deshalb seien die Bauparzellen inzwischen von Pflanzen überwuchert und es sei davon auszugehen, dass es sich bei der nun vorhandenen Vegetation um schützenswerte Hecken und Feldgehölze im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz handelt.