Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist der angefochtene Entscheid ausserdem aus anderen Gründen ohnehin aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (dazu die nachfolgenden Erwägungen 3 und 4). Es erübrigt sich somit auch zu prüfen, ob die Vorinstanz zudem auf andere Weise, als nur durch die Nichtzustellung der erwähnten Unterlagen, den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3. Geschützte Hecken; Verlängerung der Baubewilligung