Die Vorinstanz hat die erwähnten Unterlagen im Anschluss an den ergangenen Entscheid vom 15. Juli 2024 den Beschwerdeführenden zugestellt und diese konnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung nehmen, womit die Gehörsverletzung grundsätzlich geheilt wurde. Da dadurch den Beschwerdeführenden – mit Blick auf ihre daraufhin sowieso eingereichte Beschwerde – allerdings kein grosser Mehraufwand entstanden ist, ist die erfolgte Heilung bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Wie sich nachfolgend zeigen wird