Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zwar kann, wie oben dargelegt, eine Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition wie die Vorinstanz hat und den Beschwerdeführenden aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Die BVD verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). Die Vorinstanz hat die erwähnten Unterlagen im Anschluss an den ergangenen Entscheid vom 15. Juli 2024 den Beschwerdeführenden zugestellt und diese konnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren dazu Stellung nehmen, womit die Gehörsverletzung grundsätzlich geheilt wurde.