c) Indem die Vorinstanz es unterlassen hat, den Beschwerdeführenden vor dem Erlass des nun angefochtenen Entscheids vom 15. Juli 2024 die im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Amts- und Fachberichte zuzustellen, hat sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie, die als verfassungsmässiges Recht9 auch im baurechtlichen Verfahren besteht. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin kann die Anhörung im Baubewilligungsverfahren nicht einfach mit der Möglichkeit zur Einsprache gemäss Art. 35 ff. BauG kompensiert werden.10