Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden bereits mit der Ermöglichung ihrer Einsprache im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich gewahrt worden sei. Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführenden nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren frei und umfassend äussern können, weswegen keine Gehörsverletzung vorliegen könne.