a) Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Insbesondere seien sie während des vorinstanzlichen Verfahrens niemals darüber informiert worden, welche Amts- und Fachberichte die Vorinstanz betreffend die Verlängerung des Gesamtbauentscheids eingeholt habe. Die Beschwerdeführenden hätten nach Einreichung ihrer Einsprache bis zur Zustellung des nun angefochtenen Entscheids vom 15. Juli 2024 nichts mehr von der Vorinstanz gehört. Die betreffenden Stellungnahmen, Fach- und Amtsberichte habe ihnen die Vorinstanz sodann erst auf das entsprechende Akteneinsichtsgesuch vom 23. Juli 2024 zugestellt.