der Nachbarschaft betreffend die zur Hangsicherung notwendigen Erdanker abgeschlossen werden können, weswegen sie vom Gesamtbauentscheid noch nicht habe Gebrauch machen können. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist allerdings einzig die Verlängerung dieses Gesamtbauentscheids mittels des nun angefochtenen Entscheids vom 15. Juli 2024. Ob und inwiefern die ursprüngliche Gültigkeitsdauer des Gesamtbauentscheids vom 23. August 2019 gehemmt sein könnte, kann hier vor dem Hintergrund des seitens der Beschwerdegegnerin anhängig gemachten und nun strittigen Verlängerungsverfahrens offenbleiben.