Nach Art. 42 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BewD wird die Gültigkeitsfrist einer Baubewilligung gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen noch nicht genutzt werden kann und die Bauherrschaft die zumutbaren Schritte zur Beseitigung des Ausführungshindernis unternimmt. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Beschwerdeantwort sowie in den Schlussbemerkungen vor, dass zivilrechtliche Ausführungshindernisse die ursprüngliche Gültigkeitsfrist des Gesamtbauentscheids vom 23. August 2019 hemmen würden: Es hätten noch keine Vereinbarungen mit