II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Entscheide über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baubewilligung können gemäss Art. 41 Abs. 4 BewD2 wie ein Bauentscheid angefochten werden. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG).